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Wahlordnung


Wahlordnung der Hofkirche am Jakobsgraben
i. S. d. § 7 Abs. 3 Gemeindeordnung

§ 1 Grundbestimmungen
(1) Die Wahlen zur Gemeindeleitung finden in einer Mitgliederversammlung statt; den Termin legt die Gemeindeleitung unter Berücksichtigung der Fristen fest.
(2) Alle vier Jahre werden die Gemeindeleitungsmitglieder (Diakone) gewählt.
(3) Alle vier Jahre werden die Gemeindeleitungsmitglieder (Älteste) gewählt.
(4) Die Wahlen finden geheim statt; Briefwahl ist zulässig.
(5) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde die die im Neuen Testament beschriebene geistliche Qualifikation und Lebensführung haben (z.B. Apostelgeschichte 6,3 und 1.Timotheus 3,1-13). Wählbar sind volljährige Mitglieder, die mindestens ein Jahre einer Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde angehören
(6) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie Änderungen oder zusätzliche Bemerkungen enthalten oder der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig erkennbar ist.

§ 2 Vorbereitung der Wahl
(1) Spätestens drei Monate vor der Wahl entscheidet eine Mitgliederversammlung über eine eventuelle Änderung der Anzahl der zu wählenden Gemeindeleitungsmitglieder und beruft einen Wahlausschuss.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern; kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für die Wahl zur Gemeindeleitung, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus und ein Ersatzmitglied wird an seiner Stelle berufen.
(3) Der Wahlausschuss bereitet die Wahlen entsprechend den Bestimmungen dieser Wahlordnung vor und leitet sie; er ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

§ 3 Benennung der Kandidaten
(1) Zur Wahl der Gemeindeleitung werden von den Mitgliedern der Gemeinde Kandidaten schriftlich benannt.
(2) Die Benennung von Kandidaten, gemäß der Anlage 1 "Gabenorientierte Gemeinderatswahl" vom Mai 2006, muss bis spätestens sechs Wochen vor der Wahl erfolgen.
(3) Der Wahlausschuss fragt die benannten Kandidaten in der Reihenfolge der zahlenmäßigen Nennung nach ihrer Zustimmung zur Kandidatur.
(4) Der Wahlausschuss veröffentlicht die endgültige Wahlliste spätestens vier Wochen vor der Wahl durch Bekanntgabe im Gottesdienst und Aushang in den Gemeinderäumen.

§ 4 Wahl in der Mitgliederversammlung
(1) Der Wahlausschuss bereitet die Stimmzettel entsprechend der endgültigen Wahlliste vor; er trifft Regelungen für die Briefwahl.
(2) Die Wahl der Gemeindeleitungsmitglieder erfolgt durch Ankreuzen der Namen bis zur Anzahl der zu wählenden Kandidaten.
(3) Ohne Ankreuzen abgegebene Stimmzettel sind ungültig.
(4) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten und bei Diakonen mehr als 50% bzw. bei
Ältesten mindestens Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen.
(5) Falls durch Stimmengleichheit mehr Kandidaten als vorgesehen die erforderlichen Stimmen erhalten, so entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit, wer der Gemeindeleitung angehört.
Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(6) Fehlt die erforderliche Stimmenzahl oder wird die Wahl nicht angenommen, so sind bis zu zwei weitere Wahlgänge durchzuführen.
(7) Wird wiederum die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, bleibt der Platz in der Gemeindeleitung bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
(8) Nicht gewählte Kandidaten sind bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, wenn sie mehr als 50 % (Diakon) bzw. Zweidrittel (Älteste) der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

§ 5 Wahlperiode
(1) Die Wahlperiode der Gemeindeleitungsmitglieder beträgt vier Jahre.
(2) Gemeindeleitungsmitglieder bleiben bis zum Abschluss der Neuwahl im Amt.

§ 6 Nachwahl
(1) Scheidet ein Mitglied der Gemeindeleitung vor Ablauf seiner Wahlperiode aus und steht ein Ersatzmitglied gemäß § 4 Absatz (8) WahlO zur Verfügung, so rückt es für die verbleibende Wahlperiode nach.
(2) Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so wird eine Nachwahl nach den gleichen Bestimmungen wie bei der Wahl angesetzt. Dies kann unterbleiben, sofern die verbleibende Wahlzeit nicht mehr als ein Jahr beträgt.
(3) Die Dauer der Wahlperiode bei einer Nachwahl entspricht der verbliebenen Wahlzeit des Ausgeschiedenen.

§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die in dieser Wahlordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.
(2) Diese Wahlordnung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 13.12.2009 in Kraft und ersetzt die bisherige Wahlordnung sowie deren Änderungen.
(3) Zur Angleichung der Wahlperiode des Gemeindeleiters an diese Ordnung, erfolgt die Wahl im Jahre 2012 auf 2 Jahre.

Wahlordnung als PDF-Datei

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