Gemeindeordnung
Gemeindeordnung der Hofkirche am Jakobsgraben
Präambel
Die Mitglieder der Hofkirche am Jakobsgraben bekennen sich zu dem dreieinigen Gott: dem Vater, seinem Sohn Jesus Christus und dem Heiligen Geist.
Grundlage ihres Glaubens und Lebens, ihres Denkens und Handelns ist die Heilige Schrift.
Als übereinstimmenden Ausdruck ihres Glaubens und zusammenfassende Auslegung der Heiligen Schrift sehen sie die "Rechenschaft vom Glauben" des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland an.
Die Anlage 1 "Gabenorientierte Gemeindeleitungswahl" vom Mai 2006 ist Bestandteil dieser Gemeinde- und Wahlordnung.
Die Gemeinde gehört zum Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, K.d.ö.R. (nachfolgend mit Bund bezeichnet).
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Gemeinde trägt den Namen "Hofkirche am Jakobsgraben – Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptisten)"
(2) Die Gemeinde hat ihren Sitz in Brandenburg an der Havel.
(3) Die Gemeinde ist Teil des Bundes gemäß dessen Verfassung und hat Anteil an dessen Körperschaftsrechten. Sie regelt gemäß Artikel 4 dieser Verfassung ihre Angelegenheiten selbständig.
§ 2 Aufgabe und Zweck
(1) Gemäß ihrem Bekenntnis bezeugt und verbreitet die Gemeinde das Evangelium von der Liebe Gottes in Jesus Christus.
(2) Sie leitet ihre Mitglieder an zu einem Leben in der Nachfolge Jesu Christi.
(3) Sie erfüllt ihre Aufgaben durch Zeugnis und Dienst ihrer Mitglieder und als Ganzes durch Wort und Tat.
(4) Sie verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird begründet durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei:
- der Aufnahme durch Taufe auf das persönliche Bekenntnis des Glaubens.
- Aufnahme, wenn der Aufzunehmende bereits die Glaubenstaufe empfangen hat.
- Überweisung von einer anderen Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde.
- Wiederaufnahme.
(2) Die Mitgliedschaft in der Gemeinde schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirche, Freikirche oder Religionsgemeinschaft aus.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Überweisung an eine andere Gemeinde
- Tod
- Streichung
- Austritt
- Ausschluss
(4) Es ist ein Mitgliederverzeichnis zu führen
§ 4 Organe und rechtliche Vertretung
(1) Organe der Gemeinde sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) die Gemeindeleitung.
(2) Die Gemeinde wird rechtswirksam durch zwei Mitglieder der Gemeindeleitung gemeinschaftlich vertreten, von denen eines der Gemeindeleiter oder ein Stellvertreter sein muss; diese Rechtsvertretung bedarf der Bevollmächtigung durch den Bund. In bestimmten Fällen kann Einzelvollmacht erteilt werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(2) Mitgliederversammlungen sind öffentlich, der Ausschluss der Öffentlichkeit kann beschlossen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Gemeindeleitung durch den Gemeindeleiter oder einen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe im Gottesdienst oder im Gemeindebrief einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe verlangen.
(5) Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Gemeindeleiter oder einem Stellvertreter oder von einem durch die Mitgliederversammlung berufenen Mitglied geleitet.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
(9) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokoll oder auf eine Abschrift.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie entscheidet in allen Gemeindeangelegenheiten.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Beschlussfassungen an die Gemeindeleitung oder an Arbeitsgruppen delegieren; ausgenommen sind davon
a) die Berufung bzw. Abberufung von hauptamtlichen Mitarbeitern,
b) die Wahl der Gemeindeleitungsmitglieder bzw. deren Abberufung und die Wahl des
Gemeindeleiters und seiner Stellvertreter gemäß § 7 (4),
c) die jährliche Berufung von mindestens zwei Kassenprüfern,
d) Beschlüsse über die Jahresrechnung, die Entlastung der Kassenverwalter und den Haushaltsplan,
e) Änderungen dieser Ordnung und der Wahlordnung sowie Auflösungsbeschlüsse gemäß § 12,
f) die Entgegennahme von Jahresberichten und
g) die Benennung von Vertretern für Landesverbands- und Bundesrat.
(3) Beschlüsse zu (2) a) und b) werden in geheimer Abstimmung gefasst.
§ 7 Gemeindeleitung
(1) Die Gemeindeleitung besteht aus acht Mitgliedern; über eine andere Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vor der Wahl.
(2) Von der Gemeinde berufene Pastoren gehören der Gemeindeleitung kraft Amtes als Älteste an. Weitere hauptamtliche Mitarbeiter können zusätzlich von der Mitgliederversammlung in die Gemeindeleitung berufen werden.
Die Gemeindeleitung kann Berater zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
(3) Die Mitglieder der Gemeindeleitung werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Briefliche Stimmabgabe ist zulässig. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung sowie die Anlage 1 "Gabenorientierte Gemeinderatswahl" vom Mai 2006.
(4) Für vorzeitig ausscheidende Gemeindeleitungsmitglieder sind Nachwahlen gemäß der Wahlordnung durchzuführen, soweit keine Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen.
(5) Die Sitzungen der Gemeindeleitung werden vom Gemeindeleiter oder einem seiner Stellvertreter nach Bedarf in der Regel mit einer Frist von einer Woche einberufen und von einem von ihnen geleitet. Auf begründeten Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Gemeindeleitung muss eine Gemeindeleitungssitzung einberufen werden.
(6) Die Gemeindeleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Mitglieder der Gemeindeleitung sind auch nach Ende ihrer Amtszeit zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die der Sache nach vertraulich sind oder ausdrücklich so bezeichnet werden.
Aus der Gemeindeleitung ausscheidende Mitglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen Protokolle nebst Anlagen an das Gemeindearchiv abzugeben.
§ 8 Aufgaben der Gemeindeleitung
(1) Die Gemeindeleitung fördert Leben und Aufgaben der Gemeinde; sie führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und gibt Rechenschaft über ihre Arbeit.
(2) Dazu gehört insbesondere
a) die Einrichtung und Unterstützung der Gemeindegruppen,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes, dessen Durchführung und die Vorlage der Jahresrechnung und
d) die Führung des Mitgliederverzeichnisses.
§ 9 Gemeindeleiter und Pastor
(1) Der Gemeindeleiter ist der Sprecher der Gemeindeleitung; er repräsentiert zusammen mit dem Pastor die Gemeinde.
(2) Der Gemeindeleiter koordiniert die Aufgaben der Organe der Gemeinde; insbesondere fördert er durch Rat und Tat den Dienst des Pastors und der Mitarbeiter.
(3) Der Gemeindeleiter übt das Hausrecht aus, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.
(4) Für die Berufung des Pastors ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Für Pastor und die Gemeinde gelten die entsprechenden Ordnungen des Bundes. 1
§ 10 Haushalt
(1) Die Gemeinde finanziert ihren Haushalt durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder, durch Spenden, Sammlungen und sonstige Einnahmen.
(2) Die Gemeinde verwendet ihre Einnahmen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung.
(3) Über Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen.
(4) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(5) Den Gemeindemitgliedern steht kein Anteil an den Einnahmen und dem Vermögen der Gemeinde zu; Vermögensvorteile dürfen ihnen nicht gewährt werden; Mitgliedern und Personen, die ehrenamtlich für die Gemeinde tätig sind, können nachgewiesene Auslagen erstattet werden.
Die Gewährung angemessener Vergütung aufgrund eines besonderen Vertrages bleibt hiervon unberührt.
(6) Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen.
§ 11 Änderungen der Ordnung oder der Wahlordnung
(1) Änderungen dieser Ordnung oder der Wahlordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; briefliche Stimmabgabe ist zulässig.
(2) Zu beschließende Änderungen der Ordnung oder der Wahlordnung müssen dem Inhalt nach mit der Einladung bekanntgegeben werden.
(3) Änderungen der Wahlordnung dürfen nicht während des Wahlverfahrens beschlossen werden.
§ 12 Auflösungsbestimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Gemeinde; briefliche Stimmabgabe ist zulässig.
(2) Zur Beschlussfassung müssen alle Mitglieder schriftlich mit einer Begründung und einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.
(3) Dem Bund muss Gelegenheit gegeben werden, zur Auflösung mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
(4) Bei Auflösung der Gemeinde fällt das verbleibende Vermögen an den Bund, der es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Gleichstellung
Die in dieser Ordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.
§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.12.2009 beschlossen und in Kraft gesetzt; sie löst die bisherige Ordnung in ihrer zuletzt geltenden Fassung ab.
(2) Wahlmandate, die bei Annahme dieser Ordnung bestehen, enden mit der nächsten Wahl gemäß dieser Ordnung; sie werden bis dahin gemäß dieser Ordnung erfüllt.
1 Es sind dies die Ordnung für Pastoren, Ordnung für Diakone und Ordnung für Pastoralreferenten des Bundes und ihre jeweiligen Dienstgeber.
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